Disclaimer
Bundesgesetz über den Schutz personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz 2000)
Siehe auch http://www.dsk.gv.at
Auszug:
2. Abschnitt - Verwendung von Daten
Grundsätze
§ 6. (1) Daten dürfen nur
- nach Treu und Glauben und auf rechtmäÃige Weise verwendet werden;
- für festgelegte, eindeutige und rechtmäÃige Zwecke ermittelt und nicht in einer mit diesen Zwecken unvereinbaren Weise weiterverwendet werden; die Weiterverwendung für wissenschaftliche oder statistische Zwecke ist nach MaÃgabe der §§ 46 und 47 zulässig;
- soweit sie für den Zweck der Datenanwendung wesentlich sind, verwendet werden und über diesen Zweck nicht hinausgehen;
- so verwendet werden, daà sie im Hinblick auf den Verwendungszweck im Ergebnis sachlich richtig und, wenn nötig, auf den neuesten Stand gebracht sind;
- solange in personenbezogener Form aufbewahrt werden, als dies für die Erreichung der Zwecke, für die sie ermittelt wurden, erforderlich ist; eine längere Aufbewahrungsdauer kann sich aus besonderen gesetzlichen, insbesondere archivrechtlichen Vorschriften ergeben.